§ 1 Allgemeines

1. Nachfolgende Bedingungen haben für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen Gültigkeit. Änderungen bedürfen, selbst wenn sie mit uns abgesprochen sein sollten, zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst bedarf der Schriftform.

2. Abweichende Bedingungen, auch wenn sie vom Käufer als seine Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, binden uns nicht. Unser Stillschweigen gegenüber abweichenden Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Sind unsere Bedingungen dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie nicht bei anderer Gelegenheit
übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

3. Übernehmen der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter den Einbau der gelieferten Ware, gelten zusätzlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Einbauleistung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/Teil B) in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsbestandteil.

§ 2 Angebote/Aufträge

1. Alle Angebote und Listenpreise sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen, auch mit Vertreten und Mitarbeitern des Außendienstes, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

2. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur im beiderseitigen Einverständnis zulässig. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.

§ 3 Kreditwürdigkeit

1. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit vorausgesetzt.

2. Ist diese Voraussetzung bei Abschluss des Vertrages nicht gegeben oder entfällt sie danach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen, und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben wurden.

3. Mangelnde Kreditwürdigkeit kann u.a. angenommen werden,wenn aus früheren Lieferungen fällige Beträge noch nicht bezahlt sind oder dem Verkäufer eine entsprechende Auskunft einer Bank oder Auskunftei vorliegt, ohne dass der Käufer Vorlage der Auskunft verlangen kann.

§ 4 Preise

1. Sie verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer für Lieferungen ab Sitz des Verkäufers frei LKW oder Waggon verladen. Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütungen entfallen, falls sich der Käufer mit der Bezahlung der vom Verkäufer gestellten Rechnungen in Verzug befindet oder bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers.

2. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn diese der Verkäufer schriftlich zusagt. Für den Fall, dass ein Festpreis vereinbart worden ist, kann der Verkäufer eine entsprechende Preiserhöhung fordern, falls durch Währungsverfall oder andere Ereignisse die Gegenleistung nicht mehr dem wirtschaftlichen Wert der Lieferung entspricht, mithin ein Missverhältnis vorliegt.

3. Bei Irrtümern in der Berechnung in Angeboten oder Auftrags-bestätigungen ist der Verkäufer berechtigt, bis zur Erledigung des ihm erteilten Auftrages die genannten Preise zu berichtigen, sofern der Fehler in der Berechnung für einen sorgfältigen Käufer erkennbar war oder erkennbar sein musste.

§ 5 Lieferung/Lieferzeit

1. Die Lieferung erfolgt unfrei.

2. Alle Lieferzeiten sind unverbindlich. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

3. Fälle höherer Gewalt oder sonstige von dem Verkäufer nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Steiks, Mangel an Rohstoffen und dergleichen, entbinden den Verkäufer von jeder Lieferverpflichtung und berechtigen ihn, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder aber die Verlängerung etwaiger vereinbarter Liefer-fristen vom Käufer zu verlangen. Wenn eine Lieferung aus Gründen, die von dem Verkäufer nicht zu verteten sind, nicht möglich ist, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung. Liegt ein vom Verkäufer verschuldeter Lieferverzug vor, hat der Käufer dem Verkäufer eine den Umständen angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Im Falle des Lieferver
zuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Die Vertragspartner sind in einem solchen Fall verpflichtet, einen neuen Liefertermin zu vereinbaren. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt hiervon jedoch unberührt.

4. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme der Ware nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen entweder eine Rückstands-rechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schaden-sersatz zu verlangen.

5. Sämtliche an den Verkäufer unmittelbar erteilten und zustande gekommenen Aufträge können innerhalb einer Frist von 10 Tagen seit dem Zustandekommen von dem Verkäufer widerrufen werden.

6. Verlangt der Käufer nach Auftragsbestätigungen Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der schriftlichen Bestätigung der Änderung.

7. Proben und Muster gelten als annährende Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.

8. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle und wird durch eine Fracht- und Ladekosstenpauschale abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Lieferung frei Baustelle vereinbart wurde. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten,
Kranentladungen werden gesondert berechnet.

9. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten
werden dem Käufer berechnet.

§ 6 Versand

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur (auch im Falle der Streckenlieferung) auf den Käufer über. Der Verkäufer ist verpflichtet, für eine Transportsicherung zu sorgen. Teillieferungen sind zulässig und einzeln berechnet.

2. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders in der jeweiligen Bestellung vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.

§ 7 Zahlungen

1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt. Valutierung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Einzelfall kann hiervon durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.

2. Rechnungen sind unverzüglich ohne Abzug zu zahlen. Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Auch dann kann Skonto nur in Anspruch genommen werden, sofern alle übrigen fälligen Rechnungen des Käufers bei dem Verkäufer bezahlt sind. Skontierfähig ist zudem nur der Warenwert ohne Fracht. Bei Bereitstellung größerer Lieferungen
durch den Verkäufer ist dieser berechtigt, hierfür sofortige Bezahlung vor Auslieferung zu verlangen.

3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – sofort fällig. Dies ergibt sich auch im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes. Der Verkäufer ist bei solchen Zahlungsschwierigkeiten des Käufers berechtigt, gegen Rückgabe
zahlungshalber hingenommener Schecks oder Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Vor vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und -kosten ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertag verpflichtet.

4. Wird das Zahlungsziel überschritten, können Zinsen in Höhe der Kreditkosten des Verkäufers, jedoch mindestens in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zuzüglich der geltend gemachten Mehrwertsteuer berechnet werden. Weitergehende Ansprüche aus Zahungsverzug bleiben unberührt.

5. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und bei Diskontfähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen werden dem Käufer gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.

6. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer unter diesen Umständen ebenfalls nicht zu. Der Käufer verzichtet ferner auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.

7. Den Käufer belastende Fehler in den Rechnungen müssen innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber schriftlich mitgeteilt werden. Schweigen des Käufers gilt als Anerkennung der Rechnung.

8. Zur Sicherstellung der Zahlung tritt der Käufer dem Verkäufer seine Vergütungsansprüche gegen seinen Kunden (des Käufers) in voller Höhe dem Verkäufer gegen den Käufer jeweils zustehenden Zahlungsansprüchen ab. Der Verkäufer ist verpflichtet, Zahlungseingänge, die über den offenen Forderungsbetrag des Käufers hinausgehen unverzüglich an den Käufer
auszuzahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, dem Kunden des Käufers die Abtretung offenzulegen und Zahlung direkt an sich zu verlangen. Gleiches gilt im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder Insolvenzantragstellung gegen den Käufer. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

9. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, von seinen Kunden bei Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung hierfür eingehende Gelder bis zur Höhe der Gesamtvergütung der gelieferten Waren für den Verkäufer treuhänderisch zu halten und diese Gelder nur zweckgebunden für diese Lieferungen zu verwenden, die über die dem verkäufer geschuldeten
Kaufpreissumme hinausgehen. Der Käufer hat für diesen Zweck für diese Lieferung ein gesondertes Konto zu führen.

10. Materialrücklieferungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und unter Vorlage des Lieferscheins angenommen. Bei vereinbarter Rücknahme von Lagerware wird ein Abzug von 20% und bei nicht lagermäßig gehaltener Ware von 40% vom Kaufpreis vorgenommen, sofern die Ware zum Verkäufer angeliefert wird. Bei Abholung durch den
Verkäufer werden die üblichen Frachtkosten berechnet.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt vorbehalten. Es geht auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo sowie Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten sowie die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern und auf Verlangen des Verkäufers zu kennzeichnen und gegen Feuer, sonstige Beschädigungen und Diebstahl zu versichern.

2. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Heraus-
gabe verpflichtet.

3. Eine Be- und Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsware geschieht stets im Auftrag des Käufers, ohne dass für diesen Verbindlichkeiten daraus erwachsen; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Erwirbt der Käufer gleichwohl Eigentum, so besteht schon jetzt Einigkeit, dass im Augenblick der Entstehung ein Miteigentumsanteil entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (von dem Verkäufer berechnete Preise) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände auf den Verkäufer übergeht und der Käufer die Sache für den Verkäufer unentgeltlich mit verwahrt. § 947 Abs. 1 BGB bleibt unberührt. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltware im Sinne der hier getroffenen
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

4. Bei Nichtzahlung fälliger Beträge, Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder sonstiger Gefährdung der Erfüllung, z.B. mangelnder Kreditwürdigkeit gemäß § 3, kann der Verkäufer dem Käufer das Verfügungsrecht und das Besitzrecht bezüglich der Ware entziehen und deren Herausgabe verlangen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Käufer erteilt bereits jetzt für diesen Fall seine Zustimmung zur Wegnahme der Vorbehaltsware und tritt bereits jetzt etwaige Herausgabeansprüche gegenüber Dritte an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene Ware im Wege der Versteigerung
oder freihändig bestmöglich zu verkaufen. Der Nettoerlös wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet, ein etwaiger Überschuss an diesen ausgezahlt. Er kann ferner ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für die Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet.

5. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Versicherungsfall oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehende Forderungen, tritt er hiermit mit allen Nebenrechten sicherungshalber erstrangig in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- und Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Wert der Vorbehaltsware ist dabei der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäuers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, bestehende Forderungen auf Vergütung in Höhe voller Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicher-
ungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in voller Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Für den Fall, dass aus den Abtretungen
dem Verkäufer Zahlungen zufließen, die über den offenen Forderungsbetrag des Verkäufers hinausgehen, ist der überschießende Betrag unverzüglich an den Käufer auszuzahlen.

7. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen des Verkäufers im Sinne der vorgenannten Regelungen auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Mit Zahlungseingang, Beantragung oder
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetre-
tenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

8. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.

9. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder eine nochmalige Zession (Abtretung) der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Dies gilt auch für Sachen, welche aus den betroffenen Vorbehaltswaren hergestellt worden sind.

10. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Drittschuldner (mithin seine eigenen Kunden) zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und dem Verkäufer die zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Angaben zu machen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

11. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen (z.B. Pfändungen Dritter) sofort mitzuteilen und die Kosten der Interventionsklage zu tragen. Der Käufer hat dem Zugriff des Dritten sofort unter Hinweis auf das Vorbehaltseigentum des Verkäufers zu widersprechen.

12. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, so ist der Verkäufer nach seiner Wahl insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

13. An allen vom Verkäufer übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer ein Pfandrecht bestellt.

§ 9 Mängelhaftung

1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 Handelsgesetzbuch (HGB) gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach Anlieferung der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder
Einbau schriftlich unter genauer Angabe der einzelnen behaupteten Mängel dem Verkäufer anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Der Käufer hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen. Die Pflicht des Käufers zur Untersuchung der gelieferten Ware
besteht auch, wenn Muster übersandt worden sind. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

3. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.

4. Wird ein Mangel nachgewiesen, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nachbesserung und liefert mangelfreie Ware gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Voraussetzung hierfür ist, dass der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Im Falle des Fehlschlagens zweier Nachbesserungsversuche oder Nachlieferungen hat der Käufer das Recht zur Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages). Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind, soweit gesetz-
lich möglich, ausgeschlossen.

5. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden irgendwelcher Art auch aus §§ 823 ff. BGB ausgeschlossen; dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Der Ausschluss
umfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie Folgeschäden, wie Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.

6. Nach Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.

7. Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität in Material, Farbe, Größe, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs sind kein Anlass für Beanstandungen seitens des Käufers. Geringe Farbabweichungen zwischen Vorlage, Mustern, Farbtonkarten in RAL und HKS etc. gelten nicht als berechtigter Grund einer Mängelrüge
aufgrund der unterschiedlichen Farben und Materialien.

8. Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten.

9. Im Falle der Genehmigung der Lieferung durch den Käufer sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

10. Beanstandet der Käufer die Lieferung, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht werden. Geschieht dies doch, verzichtet der Käufer damit insoweit auf die Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche.

§ 10 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

§ 11 Gerichtsstand

1. Handelt es sich beim Verkäufer und Käufer um einen Geschäftsmann im Sinne des HGB, dann ist auch für Wechsel- und Scheckklagen das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Dies gilt nicht, wenn kraft Gesetzes ein anderer ausschließlicher gerichtsstand bestimmt ist.

2. Für den Fall, dass der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz, Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder seinen Wohnsitz, Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist auch für Wechsel- und Scheckklagen sowohl sachlich als auch
örtlich das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht zuständig.

§ 12 Anzuwendendes Recht/Bundesdatenschutzgesetz

1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen gilt der Gerichtsstand wie unter §11 vereinbart, soweit nicht kraft Gesetzes ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist.

2. Der Käufer gestattet dem Verkäufer, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und -abrechnung erforderlicher Daten, mittels EDV verarbeitet werden (§3 Bundesdatenschutzgesetz). Die Rechnung bzw. der Lieferschein gilt als Benachrichtigung im Sinne des §26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

§ 13 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Gotha im Juni 2008